Unterrichtsbesuch / Absenzen / Jokertage / Dispensationen
Unterrichtsbesuch
Die Eltern oder deren Vertreter sind verpflichtet, die Kinder regelmässig in den Kindergarten und zur Schule zu schicken. Kann ein Kind wegen Krankheit, Unfall, Arztbesuch oder Todesfall im engsten Familienkreis die Schule nicht besuchen, so sind die Eltern verpflichtet, die Klassenlehrperson zu orientieren.
Fünf freie Jokertage
Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger schriftlicher Benachrichtigung der Schule an fünf Halbtagen pro Schuljahr ohne Begründung nicht zur Schule zu schicken. Im Nachhinein können die Jokertage nicht entschuldigt werden. Nicht ausgeschöpfte Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden. Der Jokertag gilt als solcher, unabhängig von der Anzahl der Lektionen gemäss Stundenplan. Für das Nacharbeiten des verpassten Unterrichtsstoffes sind die Schülerinnen und Schüler selber verantwortlich. Verpasste Lernkontrollen müssen nachgeholt werden. Die Jokertage müssen mindestens einen Tag vor Bezug auf Klapp unter Absenzen erfasst werden, damit die Lehrpersonen über deren Bezug informiert sind.
Vorhersehbare Absenzen
- Arzt- und Zahnarztbesuche
- Prüfungsaufgebote
- Berufswahlorientierte Veranstaltungen und Beratungen ab dem 7. Schuljahr
- Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die EB, KJPD oder den schulärztlichen Dienst
- Bis zu zwei Tage für den Wohnungswechsel der Familie
- Ärztlich verordnete Therapien
Alle vorhersehbaren, entschuldigten Absenzen werden der Klassenlehrperson wenn möglich eine Woche im Voraus schriftlich mitgeteilt. Gesuche für Schnupperlehren werden mit dem dafür vorgesehenen Formular der Klassenlehrperson abgegeben.
Nicht vorhersehbare, entschuldigte Absenzen
- Krankheit des Kindes
- Unfall des Kindes
- Krankheit in der Familie des Kindes
- Todesfall in der Familie des Kindes
- Äusserst schwierige Schulwegverhältnisse infolge schlechter Witterung
Alle Absenzen werden durch die KLP in der Absenzenkontrolle festgehalten.
Dispensationen
Dispensationsgesuche sind 4 Wochen vor Abwesenheitsbeginn schriftlich (Mail oder Brief) und begründet bei der Schulleitung einzureichen. Die Schulleitung kann Beweise oder Bestätigungen für die Begründung einfordern. Details dazu weiter unten.
Alle Dispensationen werden durch die KLP in der Absenzenkontrolle festgehalten. Ausnahmen für: Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur, Prüfungen, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen, für Berufsinformationsanlässe, für Begabtenförderung oder für andere Anlässe mit unterrichtsnahen Inhalten.
Nachholunterricht
Entstehen bei Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit Absenzen oder Dispensationen Lücken im Unterrichtsstoff, so besteht in der Regel kein Anspruch auf Nachholunterricht.
Verpasste Unterrichtsinhalte
Verantwortlich für die im Zusammenhang mit Absenzen, Halbtagen oder Dispensationen verpassten Unterrichtsinhalte sind bis zur 6. Klasse die Eltern und ab der 7. Klasse die Schülerinnen und Schüler.
Informationen Absenzen und Dispensationen
Dispensationsgesuch für Berufserkundungen und Schnuppern während der Schulzeit